Rz. 9

Gem. § 21f GVG hat der Vorsitzende Richter des jeweiligen Senats an der überwiegenden Mehrzahl – mindestens an drei Viertel – der Entscheidungen mitzuwirken.[1] Er wird laut Geschäftsverteilungsplan durch einen dem eigenen oder einem anderen Senat angehörenden Richter vertreten, wobei dieser kein Vorsitzender Richter zu sein braucht.[2]

 

Rz. 9a

Die Vertretung des Vorsitzenden ist nach § 21f GVG grundsätzlich nur bei vorübergehender Verhinderung zulässig[3], also während dessen Urlaubs, einer kurzfristigen Erkrankung, bei Verhinderung durch andere termingebundene Arbeiten[4] und in vergleichbaren Fällen. Für die Bestimmung der Dauer einer zulässigen Vertretung ist auf die Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen.[5] § 21f Abs. 2 S. 1 GVG ist selbst bei vorhersehbarer Vakanz im Senatsvorsitz und nicht rechtzeitiger Wiederbesetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters entsprechend solange anwendbar, wie durch die Vakanz im Vorsitz keine wesentlich gewichtigere Beeinträchtigung der bei ordnungsgemäßer Besetzung des Spruchkörpers zu erwartenden Arbeitsweise zu erwarten ist als bei einem längeren Urlaub oder einer länger dauernden Krankheit.[6]

 

Rz. 9b

Die Vertretung ist bei einem dauernden Ausschluss von der Tätigkeit, wie Tod, Dienstunfähigkeit, Erreichen der Altersgrenze oder Versetzung in ein anderes Amt[7], nur solange zulässig, wie sie für den Fortgang der Rechtspflege unerlässlich ist. Die Regelung des § 21f GVG für die vorübergehende Vertretung kann insoweit entsprechend angewendet werden.[8]

Auch eine haushaltsrechtliche Wiederbesetzungssperre rechtfertigt keine Dauervertretung und führt deshalb zu einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Spruchkörpers.[9]

Der Senat ist nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn die Vertretung des Vorsitzenden Richters dem regelmäßigen Vertreter nicht nur vorübergehend überlassen wird.[10] Bei nicht nur vorübergehender Verhinderung ist nach § 21e Abs. 3 GVG durch das Präsidium eine Regelung für den Vorsitz zu treffen (Rz. 12).

[3] BGH v. 31.1.1983, II ZR 42/82, DRiZ 1983, 234; BGH v. 5.10.2016, XII ZR 50/14, MDR 2017, 51.
[4] BFH v. 27.7.1994, IX B 53/93, BFH/NV 1995, 234; BGH v. 5.10.2016, XII ZR 50/14, MDR 2017, 51.
[5] FG Berlin v. 30.10.1990, V 198/88, EFG 1991, 92; BFH v. 21.10.1999, VII R 15/99, BStBl II 2000, 88: zwei Monate zulässig; so auch Herbert, in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 4 FGO Rz. 41.

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