Rz. 15

Hält sich das angerufene FG für die bei ihm erhobene Klage oder einen bei ihm gestellten Antrag für örtlich unzuständig, erfolgt nach Anhörung der Beteiligten eine Verweisung gem. § 70 FGO an das nach Ansicht des verweisenden FG zuständige FG. Mit dem Eingang der Akten wird dieses FG sodann für die verwiesene Sache örtlich zuständig.[1] Der Verweisungsbeschluss ist für das andere FG zwar grundsätzlich bindend und eine weitere Verweisung oder Zurückverweisung ist ausgeschlossen; es sei denn, der Beschluss ist offensichtlich fehlerhaft.[2] Allerdings kann das andere FG in Zweifelsfällen, sofern es sich ebenfalls für unzuständig erklärt, zur Bestimmung des örtlich zuständigen FG gem. § 39 FGO den BFH anrufen.[3] Für weitere Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 39 FGO verwiesen.

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