Rz. 1

Die Festsetzung des Ordnungsgelds gem. § 30 Abs. 1 S. 1 FGO richtet sich nach Art. 6ff. EGStB v. 2.3.1974.[1] Es kann zwischen 5 und 1.000 EUR betragen.[2] Die Höhe ist in das Ermessen des Vorsitzenden gestellt.[3] Nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 EGStB können Zahlungserleichterungen (Zahlungsfristen oder Teilzahlung) gewährt werden.

 

Rz. 2

Nach § 30 Abs. 1 S. 2 FGO können einem ehrenamtlichen Richter darüber hinaus die durch sein (schuldhaftes) Verhalten entstandenen Kosten auferlegt werden. Das können Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Vertreters, Auslagen des Gerichts für die Entschädigung eines vergeblich erschienenen Zeugen usw. sein.

 

Rz. 3

Die Entscheidung trifft der Vorsitzende durch Beschluss.[4] Die Beschwerde zum BFH ist möglich.[5] Bei nachträglicher Entschuldigung kann die Maßnahme ganz oder teilweise aufgehoben werden.[6]

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