Rz. 1

§ 156 FGO bestimmt die entsprechende Anwendung des eigentlich nur für die ordentliche Gerichtsbarkeit geltenden § 6 EGGVG auch für das finanzgerichtliche Verfahren. Die Vorschrift wurde eingefügt durch das Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Ernennung ehrenamtlicher Richter vom 21.12.2004[1] und ist ab 1.1.2005 anzuwenden. Es handelt sich um eine Übergangsregelung für die in den §§ 17, 20, 22, 23, 25 FGO im gleichen Gesetz geregelten Änderungen hinsichtlich der Wahl, der Ernennung und der Amtsperiode der ehrenamtlichen Richter.

 

Rz. 2

Nach § 6 Abs. 1 EGGVG sind die Vorschriften über die Wahl oder Ernennung ehrenamtlicher Richter einschließlich ihrer Vorbereitung, über die Voraussetzung hierfür, die Zuständigkeit und das dabei einzuschlagende Verfahren sowie über die allgemeinen Regeln über Auswahl und Zuziehung dieser ehrenamtlichen Richter zu den einzelnen Sitzungen erstmals auf die erste Amtsperiode der ehrenamtlichen Richter anzuwenden, die nicht früher als am ersten Tag des auf ihr Inkrafttreten folgenden zwölften Kalendermonats beginnt.

Nach § 6 Abs. 2 EGGVG sind die Vorschriften über die Dauer der Amtsperiode ehrenamtlicher Richter erstmals auf die erste nach ihrem Inkrafttreten beginnende Amtsperiode anzuwenden.

[1] BGBl I 2004, 3599.

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