Rz. 1

Die Entscheidung des Gerichts kann im Kostenpunkt grundsätzlich nur zusammen mit der Hauptsache angefochten werden, auch wenn der Beteiligte keine Einwendungen gegen die Sachentscheidung erheben will, weil er sich ausschließlich durch die Kostenentscheidung beschwert fühlt. Diese Beschränkung gilt nicht nur für die Revision, sondern auch für die Nichtzulassungsbeschwerde.[1]

Auch wenn der Kläger zwar in der Hauptsache obsiegt hat, ihm aber – etwa wegen verspäteten Vorbringens entscheidungserheblicher Tatsachen – die Kosten auferlegt worden sind, ist ein Rechtsmittel unzulässig.[2]

Andererseits ist Voraussetzung der Nichtanfechtbarkeit, dass überhaupt eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen worden ist. Hat das Gericht z. B. im Streit über die Erledigung der Hauptsache durch Urteil entschieden, dass der Rechtsstreit erledigt ist, und eine Entscheidung über die Kosten getroffen, kann das Urteil gleichwohl mit der Begründung angefochten werden, es hätten nicht die Voraussetzungen einer Kostenentscheidung vorgelegen, nicht hingegen mit der Begründung, die Kostenentscheidung sei falsch.[3]

Nicht berührt von der Rechtsmittelbeschränkung des § 145 FGO sind die Entscheidungen im Kostenansatz- und Kostenfestsetzungsverfahren, gegen die eigene Rechtsbehelfe gegeben sind.[4]

Zulässig ist dagegen die ausschließlich gegen die Kostenentscheidung gerichtete Anschlussrevision, da hierdurch kein eigenes Rechtsmittelverfahren anhängig gemacht wird.[5]

Hat das Gericht die Erledigung in der Hauptsache festgestellt und über die Kosten des Verfahrens entschieden, kann ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren wegen der Kostenentscheidung nicht geführt werden.[6]

Wohl aber kann der Beteiligte geltend machen, dass eine Erledigung nicht eingetreten oder die Klage nicht zurückgenommen sei, da hier die Grundlage der Kostenentscheidung streitig ist.

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