Rz. 21

Unter den Voraussetzungen des § 124 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben bei:

  • falscher Darstellung des Streitverhältnisses (sachliche Bewilligungsvoraussetzungen) durch den Beteiligten[1];
  • absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten falschen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (persönliche Bewilligungsvoraussetzungen) durch den Beteiligten[2];
  • Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe, ohne dass der Beteiligte hiervon Kenntnis hatte. In diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind[3];
  • Zahlungsrückstand, wenn der Beteiligte mit der Zahlung dreier Monatsraten oder eines sonstigen Betrags im Rückstand ist[4];
  • Soweit die von dem Beteiligten beantragte Beweiserhebung aufgrund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.[5]

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