Rz. 15

Das Gesetz kennt keine Antragsfrist. Der Antrag kann schon vor Klageerhebung oder Einlegung des Rechtsmittels gestellt werden, da nach § 114 ZPO die Absicht, einen Rechtsstreit zu führen, genügt. Andererseits kann der Antrag auch noch während des laufenden Verfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung oder anderweitiger Erledigung gestellt werden.

Rückwirkend kann Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden, es sei denn, der Antrag ist bereits während des laufenden Verfahrens gestellt worden.[1]

Haben dagegen die Beteiligten des Rechtsstreits diesen übereinstimmend für erledigt erklärt, kann hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr wirksam gestellt werden.[2]

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