Rz. 12

Für die sachlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den genannten Personenkreis gilt zunächst das zu natürlichen Personen Gesagte.[1] So ist Voraussetzung, dass die Kosten der Rechtsverfolgung weder von der juristischen Person noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können.[2]

Bei juristischen Personen und parteifähigen Vereinigungen kommt als weiteres Erfordernis hinzu, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.[3] Ein solcher Fall liegt z. B. vor, wenn vom Ausgang des Prozesses eine große Zahl von Arbeitsplätzen abhängt, die anderenfalls verloren gingen.[4]

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