Rz. 6

Persönliche Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an eine natürliche Person ist deren Bedürftigkeit. Ob ein Beteiligter bedürftig ist, richtet sich nach den §§ 114ff. ZPO. Hiernach steht einem Beteiligten grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur z. T. oder nur in Raten aufbringen kann.[1]

Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sind nach der Legaldefinition des § 117 Abs. 2 ZPO Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten.

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