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Anders als im Zivilprozess war Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren vor den FG bislang von geringerer Bedeutung, da dort weder Vertretungszwang herrscht noch bislang[1] ein Gebührenvorschuss zu leisten war. Durch das KostRMoG hat sich ab 1.7.2004 die Rechtslage insoweit geändert, als nunmehr mit Einreichung der Klage die Verfahrensgebühr fällig wird. Das hat bei den FG zu einem Anstieg der Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe geführt.

Dagegen stellt sich die Frage der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Rechtsmittelverfahren vor dem BFH wegen der Notwendigkeit, sich durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater vertreten lassen zu müssen, schon immer weitaus häufiger.

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