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Die FGO enthält keine eigene Regelung der Prozesskostenhilfe. Vielmehr verweist § 142 Abs. 1 FGO auf die Vorschriften der ZPO, die sinngemäß gelten. Dort ist das Recht der Prozesskostenhilfe in den §§ 114127a ZPO geregelt. Anstelle von Partei ist dort Beteiligter[1] zu lesen, wobei die Behörde als Beteiligte nicht in Betracht kommt.

Ergänzend sind zur Ermittlung des für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen Einkommens und Vermögens die §§ 82 und 90 BSHG heranzuziehen.

Abweichend von dem Recht der Prozesskostenhilfe nach der ZPO kann einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, im Finanzgerichtsprozess auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden[2], da dieser vor den FG einschließlich des BFH postulationsfähig ist, d. h., dass er im Verfahren vor den FG auftreten und Anträge stellen kann.

Dieser Kommentierung liegen die §§ 114ff. ZPO i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts v. 31.8.2013 zugrunde, das am 1.1.2014 in Kraft trat.[3]

[3] BGBl I 2013, 3533.

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