2.6.1 Übereinstimmende Erledigungserklärung
Rz. 18
Grundsätzlich verbietet es sich, von einer Erledigung des Rechtsstreits zu sprechen, wenn dieser Rechtsstreit von Anfang an unzulässig war. Denn die Sache ist verfahrensrechtlich nicht an das Gericht gelangt.[1] Wird jedoch der Mangel der Zulässigkeit durch rückwirkende Wiedereinsetzung geheilt, so sind die übereinstimmenden Erklärungen wirksam. Hinsichtlich der Kostenfolge gilt, dass Wiedereinsetzungskosten der Antragsteller zu tragen hat[2], auch im Rahmen der nach § 138 Abs. 2 FGO zu treffenden Kostenentscheidung.[3]
Rspr. und Schrifttum differenzieren jedoch, ob es sich um eine unzulässige Klage oder ein unzulässiges Rechtsmittel handelt. Eine unzulässige Klage soll der Wirksamkeit einer übereinstimmend abgegebenen Erledigungserklärung nicht entgegenstehen.[4]
Demgegenüber wird eine übereinstimmende Erledigungserklärung dann für nicht ausreichend erachtet, wenn es sich um ein unzulässiges Rechtsmittelverfahren handelt. Wenn auch beiderseitige Erledigungserklärungen der Beteiligten nicht nur im Klageverfahren, sondern auch in der Revisionsinstanz möglich und zulässig sind, treten die verfahrensrechtlichen Wirkungen der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nur ein, wenn die Revision statthaft und zulässig ist.[5]
2.6.2 Einseitige Erledigungserklärung
Rz. 19
Nach überwiegender Auffassung hängt die einseitige Erledigungserklärung in jedem Fall von der Zulässigkeit des Klage- oder Rechtsmittelverfahrens ab, sodass bei deren Unzulässigkeit die Erledigungserklärung unwirksam ist.[1]
Der h. M. ist zuzustimmen: Lässt sich die Auffassung, eine übereinstimmend abgegebene Erledigungserklärung bei unzulässiger Klage sei wirksam, allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Dispositionsmaxime rechtfertigen, also des Rechts der Beteiligten, über den Streitgegenstand zu verfügen, so kann sich ein Rechtsstreit, in dem wegen Unzulässigkeit der Klage keine Sachentscheidung zu treffen ist, schon begrifflich nicht in der Hauptsache erledigen.
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