Rz. 8a

Der durch Gesetz v. 24.8.2004[1] eingefügte Abs. 3 sieht vor, dass von übereinstimmenden Erledigungserklärungen auszugehen ist, wenn – nach Erledigungserklärung durch den Kläger – der Beklagte dieser Erklärung nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts auf die Rechtsfolgen seines Verhaltens nicht widerspricht. Da der Beklagte im Prozess vor den FG nahezu ausschließlich die Finanzverwaltung ist (ausgenommen vom ganz seltenen Fall der Vollstreckungsgegenklage), wird dies wohl in der Praxis kaum Gegenstand eines Rechtsstreits werden. Grund für diese Regelung ist die Anpassung an § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO i. d. F. des 1. Justizmodernisierungsgesetzes v. 24.8.2004, BGBl I 2004, 2198.

[1] BGBl I 2004, 2198.

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