Rz. 7

Hat die Finanzbehörde dem Antrag des Klägers innerhalb der vom FG gesetzten Frist entsprochen[1] oder hat sie den beantragten Verwaltungsakt aufgrund einer Untätigkeitsbeschwerde nach § 349 Abs. 3 AO[2] erlassen, so erledigt sich hierdurch die Untätigkeitsklage. Zur Kostenentscheidung s. Rz. 25.

Voraussetzung ist, dass das Gericht der Finanzbehörde eine Frist nach § 46 Abs. 1 S. 3 FGO gesetzt hat. Wird der beantragte Verwaltungsakt erlassen, bevor das FG eine Frist gesetzt hat, ist nach h. M. nicht nach Abs. 2, sondern nach Abs. 1 zu entscheiden.[3]

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