Rz. 1

Nicht immer führt das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren zu einer streitigen Entscheidung der Hauptsache durch Urteil oder Beschluss; denn in seinem Verlauf können außerprozessuale Ereignisse eintreten, die das Klagebegehren ganz oder teilweise gegenstandslos werden lassen, etwa wenn die beklagte Finanzbehörde einen geänderten Bescheid erlässt, der dem Antrag des Klägers entspricht und somit seiner Klage die Grundlage entzieht, sodass sie unbegründet, im Einzelfall auch unzulässig wird. Ohne die Regelung des § 138 FGO hätte dies in jedem Fall die Belastung des Klägers mit den Verfahrenskosten zur Folge; denn dieser müsste entweder die Klage kostenpflichtig nach § 136 Abs. 2 FGO zurücknehmen oder er erhielte ein klageabweisendes Urteil. Dies hätte nach § 135 Abs. 1 FGO ebenfalls seine Kostenpflicht zur Folge. Entsprechendes gilt für andere Verfahren nach der FGO (Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, Revision, Beschwerde).

Eine derartige Kostenfolge wäre zumindest in all jenen Fällen unbillig, in denen der Kläger ohne das erledigende Ereignis ganz oder teilweise obsiegt hätte. § 138 FGO sieht daher vor, dass in Fällen der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache das Gericht nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands durch Beschluss über die Kosten entscheidet.

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