6.1 Haftung nach Kopfteilen (Abs. 5 S. 1)

 

Rz. 10

Sind mehrere Personen ganz oder teilweise unterlegen, haften sie für die Verfahrenskosten nach Kopfteilen und nicht als Gesamtschuldner. Es bedarf insoweit keiner ausdrücklichen Regelung in der Kostenentscheidung.

Zur Kostenpflicht mehrerer Personen führen

  • Streitgenossenschaft[1],
  • Prozessverbindung[2],
  • gleichgerichtete Rechtsmittel des Beigeladenen und des von ihm unterstützten Beteiligten.

Dabei handelt es sich um die Kostentragungspflicht im Verhältnis des obsiegenden zu dem unterliegenden Beteiligten, denn hinsichtlich der Gerichtskosten besteht nach § 31 GKG grundsätzlich gesamtschuldnerische Haftung.

6.2 Abweichende Haftung (Abs. 5 S. 2)

 

Rz. 11

Ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt und daher auch in der Kostenentscheidung besonders auszusprechen ist eine vom Grundsatz in § 135 Abs. 5 S. 1 FGO abweichende Kostenregelung, wenn die Personen in erheblich voneinander abweichendem Maß am Rechtsstreit beteiligt sind. Dies kann z. B. ein unterschiedliches finanzielles Interesse des Beigeladenen im Verhältnis zum Kläger am Ausgang des Prozesses sein, aber auch unverhältnismäßig hohe Kosten, die durch eine Beweisaufnahme entstanden sind, die ein Streitgenosse verursacht hat.

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