Rz. 3

Bund, Länder sowie nach Haushaltsplänen des Bundes und der Länder verwaltete öffentlich-rechtliche Anstalten und Kassen sind gerichtsgebührenfrei. Werden ihnen durch gerichtliche Entscheidung Kosten auferlegt, sind diese nicht zu erheben.[1]

Nicht befreit sind die o. g. öffentlich-rechtlichen Körperschaften von der Pflicht zur Erstattung außergerichtlicher Kosten; andererseits werden Aufwendungen der Finanzbehörden nicht erstattet.[2]

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