Rz. 3
Bund, Länder sowie nach Haushaltsplänen des Bundes und der Länder verwaltete öffentlich-rechtliche Anstalten und Kassen sind gerichtsgebührenfrei. Werden ihnen durch gerichtliche Entscheidung Kosten auferlegt, sind diese nicht zu erheben.[1]
Nicht befreit sind die o. g. öffentlich-rechtlichen Körperschaften von der Pflicht zur Erstattung außergerichtlicher Kosten; andererseits werden Aufwendungen der Finanzbehörden nicht erstattet.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen