Rz. 8

Es müssen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen (Prozessfähigkeit, Rechtsschutzbedürfnis usw.) vorliegen, zusätzlich die Voraussetzungen des Wiederaufnahmeverfahrens.

Die Wiederaufnahme setzt ein rechtskräftig beendetes Verfahren voraus.[1] Vor Rechtskraft kann eine Wiederaufnahmeklage nicht erhoben werden.[2] Im laufenden Revisionsverfahren sind Wiederaufnahmeanträge daher nicht statthaft. Ebenso kann ein vor Rechtskraft erhobenes Rechtsmittel gegen ein FG-Urteil daher nicht als Wiederaufnahmeklage, sondern allenfalls als NZB oder (bei Zulassung) als Revision gewertet werden. Denn dadurch wird der Eintritt der Rechtskraft verhindert.[3]

Die Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren setzt voraus, dass die Entscheidung der materiellen Rechtskraft fähig ist. Es muss sich um eine prozessbeendende Endentscheidung handeln. Das trifft auf nicht materiell-rechtskräftige Entscheidungen, z. B. Entscheidungen über PKH-Bewilligung, nicht zu. Der Antrag auf Wiederaufnahme eines PKH-Verfahrens ist daher als erneuter Antrag auf PKH zu werten.[4]

 

Rz. 9

Örtlich und sachlich zuständig ist grundsätzlich das FG, das im ersten Rechtszug entschieden hat. Das kann grundsätzlich nicht der Einzelrichter sein (str.; Rz. 6). Das FG ist zuständig, soweit sich die Einwendungen inhaltlich gegen die Entscheidung des FG richten.[5]

Hat der BFH als Revisionsgericht entschieden, ist er im Fall der Nichtigkeitsklage[6] zuständig, im Fall der Restitutionsklage nach dem Gesetzeswortlaut nur gem. des § 580 Nr. 4, 5 ZPO.[7] Entgegen dem Wortlaut des § 584 Abs. 1 ZPO ist der BFH auch in den anderen Fällen des § 580 ZPO zuständig, wenn sich das Wiederaufnahmebegehren gegen einen rechtskräftigen Beschluss des BFH wendet, durch den die Revision als unzulässig verworfen wurde und der Beteiligte nicht eine Sachentscheidung, sondern die eigenen tatsächlichen Feststellungen des BFH angreift, die der Verwerfung der Revision zugrunde liegen[8], oder dass lediglich Rechtsfehler der ergangenen Entscheidung geltend gemacht werden und es deshalb weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf[9], oder wenn er geltend macht, das Revisionsgericht habe sich zur Begründung seiner Entscheidung auf ein Urteil gestützt, dem das BVerfG nicht gefolgt sei.[10]

Hat der BFH keine Sachentscheidung getroffen und werden nur Einwendungen gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben, ist der BFH für die Nichtigkeitsklage nicht zuständig; das Verfahren wird an das FG verwiesen.[11] Hat der BFH z. B. eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und ist dadurch das Verfahren vor dem BFH abgeschlossen, ist das FG zuständig, wenn Fehler des FG-Urteils geltend gemacht werden.[12] Ebenso, wenn sich die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe – ausschließlich oder z. T. – auf vom FG getroffene tatsächliche Feststellungen beziehen.[13]

Eine doppelte Zuständigkeit sowohl des FG als auch des BFH kann gegeben sein, wenn parallel mehrere Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden, die jeweils zur Zuständigkeit beider Gerichte führen.[14]

 

Rz. 10

Der Wiederaufnahmekläger muss beschwert sein, d. h., er muss im Vorprozess unterlegen sein. Daran fehlt es, wenn das FG-Urteil (der Beschluss) gegen eine andere Person ergangen ist.[15]

Die Wiederaufnahmeklage kann nicht unter einer Bedingung erhoben werden. Sie ist deshalb unzulässig, wenn sie vom Erfolg einer eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde abhängig gemacht wird.[16]

 

Rz. 11

Der Wiederaufnahmekläger muss entsprechend § 40 Abs. 2 FGO als Zulässigkeitsvoraussetzung schlüssig und substanziiert einen Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund darlegen.[17] Die Bezeichnung eines Anfechtungsgrunds allein reicht nicht aus.[18] Kommt der Kläger (Antragsteller) trotz richterlicher Aufforderung[19] seiner Darlegungspflicht nicht nach, ist das Wiederaufnahmebegehren unzulässig.[20]

Schlüssigkeit ist gegeben, wenn die vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, den behaupteten Wiederaufnahmegrund ergeben und dass die Geltendmachung zu einem günstigeren Ergebnis geführt hätte.[21] Dies erfordert den Vortrag konkreter Tatsachen, die den entsprechenden Schluss erlauben.[22] Daran fehlt es z. B., wenn die aufgefundene Urkunde[23] eine Tatsache beweist, die vom FG für unerheblich erklärt worden ist.[24] Nach BGH v. 30.3.1993, X ZR 51/92, HFR 1993, 472 reicht die Darlegung von Tatsachen aus, die geeignet erscheinen, einen Wiederaufnahmegrund zu ergeben. Die bloße Behauptung eines Wiederaufnahmegrunds genügt nicht.[25]

Allein das Vorliegen der Wiederaufnahmevoraussetzungen genügt nicht. Die Klage bzw. der Antrag ist auch in diesem Fall nur dann zulässig, wenn der Wiederaufnahmegrund schlüssig dargelegt wird.

 

Rz. 12

Die Restitutionsklage ist gegenüber den sonstigen Rechtsbehelfen nur subsidiär gegeben. Der Wiederaufnahmekläger muss unverschuldet außerstande gewesen sein, den Restitutionsgrund in dem vorigen Verfahren geltend zu machen.[26] Mit dem Vortrag, das FG-Urteil beruhe auf Rechtsbeugung, wird allerdings kein Revisionszulassungsgrund i. S. v. § 115 Abs. 2...

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