Rz. 7

Gegen das Urteil des FG ist die Revision zum BFH eröffnet, wenn sie vom FG oder vom BFH auf eine Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden ist.[1] Hat das FG die Revision in seinem Urteil nicht zugelassen, ist gegen die Verweigerung der Revisionszulassung Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.[2] In der Beschwerdebegründung bzw. in der Revisionsbegründung ist der Verfahrensverstoß (die Verletzung des rechtlichen Gehörs) substantiiert geltend zu machen.[3] Wegen der Gewährung ausreichenden Rechtsschutzes über das Revisionsverfahren bzw. die vorgeschaltete Nichtzulassungsbeschwerde scheidet die Anhörungsrüge als subsidiärer Rechtsbehelf daher gegen Urteile des FG aus.[4] Das gilt auch dann, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos geblieben ist.

Das bedeutet, dass auch in den Fällen, in denen dem FG ein offensichtliches Versehen (eine "Panne", z. B. wenn übersehen wurde, dass nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet wurde) unterlaufen ist, nicht eine "Reparatur" durch das FG auf eine Anhörungsrüge erfolgen kann, sondern der umständlichere Weg der Nichtzulassungsbeschwerde bzw. der Revision eingeschlagen werden muss. Es besteht somit kein Wahlrecht, entweder Revision/Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen oder eine Anhörungsrüge zu erheben. Erhebt ein fachkundiger Prozessvertreter ausdrücklich eine (unstatthafte) Anhörungsrüge, kann diese nicht in das statthafte Rechtsmittel (Nichtzulassungsbeschwerde) umgedeutet werden.[5]

Gegen Gerichtsbescheide des FG, in denen die Revision nicht zugelassen wurde, ist zunächst mündliche Verhandlung zu beantragen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Sie kann erst erhoben werden, wenn das FG auch in seinem auf die mündliche Verhandlung ergehenden Urteil die Revision wiederum nicht zulässt. Hat der Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, steht auch diese zur Verfügung.[6]

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