Rz. 7

Für das Erinnerungsverfahren entstehen keine Gerichtskosten. Auslagen des Gerichts trägt nach Abschluss des gesamten Verfahrens der Unterlegene.[1]

[1] Bergkemper, in HHSp, AO/FGO, § 133 FGO Rz. 20.

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