Rz. 17

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, d. h. regelmäßig ohne mündliche Verhandlung.[1] Außerhalb der mündlichen Verhandlung sind drei Richter, im Übrigen fünf Richter beteiligt.[2] Der Beschluss ist zu begründen[3] und, auch wenn er nach mündlicher Verhandlung verkündet wurde, zuzustellen.[4] Anders als im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren[5] kann der BFH im Verfahren der allgemeinen Beschwerde nicht von einer Begründung absehen.

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