Rz. 2

Die Beschwerde ist grundsätzlich beim FG einzulegen[1], da dieses zunächst selbst prüfen muss, ob das Vorbringen zulässig und begründet ist und es deshalb der Beschwerde abzuhelfen hat. Die Beschwerde kann fristwahrend nach § 129 Abs. 2 FGO auch beim BFH eingelegt werden. Das ist regelmäßig unzweckmäßig und führt zu Verzögerungen, da der BFH die Beschwerde zunächst dem FG zur Prüfung der Abhilfe zuleiten muss. Anders ist es bei der Nichtzulassungsbeschwerde. Hier ist eine Abhilfe durch das FG nicht statthaft. Zur Entscheidung ist seit 2001 nur der BFH (sog. iudex ad quem) befugt.[2] Deshalb ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht beim FG, sondern beim BFH einzulegen.[3]

 

Rz. 3

Für den Abhilfebeschluss bzw. die Nichtabhilfe zuständig ist der Spruchkörper des FG (Senat, Vorsitzender oder Berichterstatter als Einzelrichter), der die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Bei Änderungen in der Besetzung der Richterbank entscheidet der Spruchkörper in der neuen Besetzung. Da der Beschluss außerhalb der mündlichen Verhandlung ergeht, wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.[4] Unerheblich ist, ob an der angefochtenen Entscheidung ehrenamtliche Richter beteiligt waren.[5]

[5] Bergkemper, in HHSp, AO/FGO, § 130 FGO Rz. 16.

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