Rz. 8a

Zur Durchsetzung des in Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG garantierten Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit wurde mit Wirkung ab 3.12.2011 in § 155 S. 2 FGO mit Verweis auf §§ 198ff. GVG angefügt.[1] Die Regelung führt nicht unmittelbar zu einer schnelleren Entscheidung. Der Betroffene bekommt jedoch eine mit Klage durchsetzbare Entschädigung zugesprochen, wenn die angemessene Verfahrensdauer überschritten und die Verzögerung nicht dem Beteiligten zuzurechnen ist.[2] Voraussetzung dafür ist eine zuvor in dem Ausgangsverfahren beim FG oder BFH erhobene Verzögerungsrüge.[3] Diese soll und wird erfahrungsgemäß das Gericht zu einer Beschleunigung veranlassen, sodass es gar nicht zur Frage ­einer Entschädigung kommt.

Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Eine Wiederholung der Rüge ist frühestens nach 6 Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist.[4] Die Klage zur Durchsetzung der Entschädigung ist frühestens 6 Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge möglich. Zuständiges Entschädigungsgericht ist der BFH.[5]

Das Erfordernis der wirksamen Verzögerungsrüge gilt nur für den Anspruch auf Geldentschädigung, nicht für die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer.[6]

[1] Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren v. 24.11.2011.
[6] BFH v. 16.11.2022, X K 1, BFH/NV 2023, 720.

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