Rz. 5

Im Wiederaufnahmeverfahren ist Abs. 1 unmittelbar anwendbar. Denn es handelt sich prozessual um die Fortsetzung des Vorprozesses.[1] Die Beteiligtenstellung endet zwar mit dem rechtskräftigen Abschluss des ursprünglichen Verfahrens, lebt aber mit dem Wiederaufnahmeantrag wieder auf, da die Entscheidung auch ihm gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet hat. Der Beigeladene kann auch seinerseits Wiederaufnahme beantragen.[2]

[2] Bergkemper, in HHSp, AO/FGO, § 122 FGO Rz. 11.

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