Rz. 43

Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hemmt die Rechtskraft des angefochtenen FG-Urteils.[1] Gem. Abs. 4 tritt die Hemmungswirkung (Suspensivwirkung) auch dann ein, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder unbegründet ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde muss jedoch fristgerecht erhoben worden sein.[2]

Die Rechtskraft des FG-Urteils und damit die Beendigung der Hemmungswirkung tritt erst mit der zurückweisenden Entscheidung des BFH über die Nichtzulassungsbeschwerde ein.[3] Dementsprechend kommt nach der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Aussetzung der Vollziehung nicht mehr in Betracht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein FG-Urteil, das mehrere selbstständige Streitgegenstände betrifft, hemmt grundsätzlich die Rechtskraft für das gesamte FG-Urteil. Die Beschwerde kann jedoch auf bestimmte Steuerarten und/oder Streitjahre beschränkt werden. Die Beschränkung braucht erst in der Beschwerdebegründungsschrift vorgenommen zu werden. Deshalb kann eine bereits in der Beschwerdeschrift enthaltene Beschränkung auf bestimmte Streitgegenstände nur dann die teilweise Rechtskraft des FG-Urteils herbeiführen, wenn hiermit zugleich ein ausdrücklicher und eindeutiger Rechtsmittelverzicht bezüglich der übrigen Streitgegenstände verbunden ist.[4] Die bloße Nichtbenennung eines Streitjahrs in der Beschwerdeschrift stellt jedoch keine klare und unmissverständliche Erklärung dar, dass das Urteil insoweit hingenommen werde.[5]

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