Rz. 6

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des FG-Urteils beim BFH – nicht wie bis 2000 nach § 115 Abs. 3 S. 2 FGO a. F. beim FG – einzulegen. Eine Abhilfemöglichkeit des FG besteht nicht mehr. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde beim FG eingelegt, ist die Beschwerdefrist nur gewahrt, wenn sie den BFH nach Weiterleitung durch das FG noch innerhalb der Beschwerdefrist erreicht (Rz. 13). Bei verzögerter Weiterleitung im internen Postaustausch kommt Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Schriftsatz so zeitig eingereicht wurde, dass damit gerechnet werden konnte, die Beschwerdeschrift werde bei üblichen Postlaufzeiten nach Weiterleitung durch das FG im ordentlichen Geschäftsgang noch innerhalb der Frist beim BFH eingehen.[1]

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