Rz. 14

Begehrt der Antragsteller die Erstattung von Vorsteuern, ist gegen die Ablehnung als vorläufiger Rechtsschutz die Aussetzung der Vollziehung gegeben. Eine einstweilige Anordnung kommt nicht in Betracht, weil dies die Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache bedeuten würde.[1] Auch hier würde nur im Ausnahmefall ein Anordnungsgrund denkbar sein.[2]

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