Rz. 10

Vorläufiger Rechtsschutz bei Grundlagenbescheiden wird durch Aussetzung der Vollziehung – des Grundlagenbescheids – gewährt[1], die bindend für den Folgebescheid ist (vgl. § 69 FGO Rz. 65). Das gilt auch, soweit in einem Feststellungsbescheid ein Verlust festgestellt wird. Infolgedessen ist die einstweilige Anordnung nicht statthaft.[2]

Auch gegen negative Feststellungsbescheide ist nur die Aussetzung der Vollziehung gegeben. Mit einem negativen Feststellungsbescheid wird verbindlich festgestellt, dass ein Feststellungsbescheid nicht erteilt wird und bei Erlass des Folgebescheids keine Einkünfte (meist negative) aus dem fraglichen Rechtsverhältnis berücksichtigt werden dürfen, z. B. weil den Gesellschaftern einer Personengesellschaft aufgrund ihrer eingeschränkten Gesellschafterrechte die Mitunternehmereigenschaft fehlt.

Der BFH hatte 1987 seine bis dahin geltende Rspr.[3], wonach gegen negative Feststellungsbescheide einstweiliger Rechtsschutz nur im Weg der einstweiligen Anordnung gewährt werden konnte, aufgegeben.[4]

Der BFH begründet seine Rechtsauffassung damit, dass die Wirkung eines negativen Gewinnfeststellungsbescheids sich nicht in einer bloßen Negation erschöpfe. Der Bescheid beinhalte die Feststellung, dass ein Anspruch auf Zurechnung der geltend gemachten Besteuerungsgrundlage nicht bestehe. Mit diesem Inhalt werde der Bescheid, wenn er nicht angefochten werde, bestandskräftig und erwachse durch das ihn bestätigende finanzgerichtliche Urteil in Rechtskraft mit der Folge, dass die negative Feststellung in den Veranlagungsverfahren der Gesellschafter zu beachten sei. Daher sei es folgerichtig, die Vorschriften über die Aussetzung der Vollziehung von Grundlagenbescheiden auch auf negative Gewinnfeststellungsbescheide anzuwenden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge