Rz. 11

Folgebescheide sind vollziehbare Verwaltungsakte. Infolgedessen ist zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur die Aussetzung der Vollziehung statthaft, die aber im Verfahren gegen den Grundlagenbescheid anzuordnen ist.[1] Erhebt der Stpfl. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids, kann der Folgebescheid nicht ausgesetzt werden. Nur in diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung in Betracht kommen.[2]

Vollstreckt das für den Folgebescheid zuständige FA und beansprucht der Vollstreckungsschuldner Vollstreckungsaufschub[3], ist für die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung dieses FA zuständig.

[2] Loose in, Tipke/Kruse, AO/FGO, § 114 FGO Rz. 8.

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