Rz. 29

Die Rechtskraft kann nur aufgrund gesetzlicher Regelung durchbrochen werden. Das ist einmal möglich, indem zunächst die formelle Rechtskraft durchbrochen, die Sache also wieder rechtshängig gemacht wird. Das kann geschehen durch Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den BFH nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO bei negativem Kompetenzkonflikt, durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 56 FGO und die Restitutionsklage nach § 134 FGO i. V. m. § 580 ZPO. Dagegen setzen die die materielle Rechtskraft durchbrechende Nichtigkeitsklage nach § 134 FGO i. V. m. § 579 ZPO und die Verfassungsbeschwerde nach §§ 90, 95 Abs. 2 BVerfGG die formelle Rechtskraft der Entscheidung voraus.

 

Rz. 30

Eine Rechtskraftdurchbrechung soll auch dann möglich sein, wenn sich zwei rechtskräftige Urteile in unvereinbarer Weise gegenüberstehen. Dann sollen die richtigen steuerlichen Folgerungen nach § 174 Abs. 4 AO gezogen werden können, da in diesem Fall der mit der Rechtskraft beabsichtigte Zweck, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen, nicht erreicht werden kann.[1] Nach Auffassung des FG Düsseldorf[2] kann allerdings die Rechtskraft eines von zwei Urteilen nicht durchbrochen werden, wenn beide Urteile rechtskräftig sind und sie zu demselben Sachverhalt, aber zu verschiedenen Veranlagungszeiträumen ergangen sind.

 

Rz. 31

Ob die Bindungswirkung nach dem Rechtsgedanken des § 826 BGB bei z. B. durch wissentlich falschen Sachvortrag erschlichenen Urteilen im Finanzgerichtsprozess besteht, ist umstritten.[3] M. E. besteht auch in solchen Fällen eine Bindungswirkung aufgrund des im Finanzgerichtsprozess geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes.[4] Diesen Fällen kann durch eine Restitutionsklage begegnet werden, wobei die praktische Bedeutung des Streits eher gering ist.[5]

[3] Ratschow, in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 110 FGO Rz. 9.
[5] Lange, in HHSp, AO/FGO, § 110 FGO Rz. 29; nach Ratschow, in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 110 FGO Rz. 9, ist dies bisher bedeutungslos.

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