Rz. 9

Im Rubrum (auch Entscheidungskopf genannt) sind die am Verfahren Beteiligten (§ 57 FGO), ihre Vertreter sowie das entscheidende Gericht mit Senat und Richtern detailliert aufzuführen[1]. Maßgebender Zeitpunkt ist der der letzten mündlichen Verhandlung[2] bzw. bei schriftlichem Verfahren der der letzten Beratung. Auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung ist m. E. hierbei nicht abzustellen[3]. Entscheidend ist, dass die Richter, die das Urteil fällen, an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben[4], sodass das Gesetz diesen Zeitpunkt als maßgeblich bestimmt. Ob diese Richter auch das Urteil gefällt haben und damit die Besetzung des Gerichts ordnungsgemäß war, kann dann dadurch festgestellt werden, dass der – zumindest von den Berufsrichtern unterschriebene und i. d. R. datierte – Tenor bei einer Akteneinsicht diesbezüglich geprüft wird. Fehler lassen sich meist nach § 107 FGO beseitigen. Die Angaben müssen so genau und vollständig sein, dass die Entscheidung ihrer Titelfunktion[5] gerecht und die Beachtung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter[6] überprüft werden kann. In der schriftlichen Urteilsfassung braucht ein – gesonderter – Verkündungstermin nicht aufgenommen zu werden[7].

[1] § 105 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO; Lange, in HHSp, AO/FGO, § 105 FGO Rz. 18f., 23; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 105 FGO Rz. 4.
[3] So aber Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 105 FGO Rz. 4.
[4] S. § 103 FGO.

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