2.1 Äußere Form

 

Rz. 4

Urteile ergehen im Namen des Volkes[1]. Fehlt diese Formel, ist das Urteil dennoch wirksam[2]. Falls das Urteil ausdrücklich in einem anderen Namen ergehen sollte, handelt es sich im Hinblick auf Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG um ein nichtiges Urteil.

 

Rz. 5

Die Entscheidungen sind vollständig schriftlich niederzulegen oder als elektronisches Dokument gem. § 52a Abs. 3 FGO aufzuzeichnen.

[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 105 FGO Rz. 3; v. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 105 Rz. 5.

2.2 Unterschriften

 

Rz. 6

Die vollständig abgefasste Entscheidung ist von den Berufsrichtern, die an der Entscheidung mitgewirkt haben[1], zu unterschreiben[2]. Die Richter, die das Urteil i. S. d. § 103 FGO gefällt haben, müssen nicht identisch mit denen sein, die das Urteil verkündet haben[3]. Die ehrenamtlichen Richter können, müssen aber nicht, unterschreiben[4]. Die Unterschriften sind am Ende der vollständigen Entscheidung anzubringen, müssen also auch die Rechtsmittelbelehrung umfassen[5]. Dem Unterschriftserfordernis ist genügt, wenn die in den Gerichtsakten verbleibende Urschrift einer Entscheidung von den mitwirkenden Berufsrichtern unterzeichnet ist und die den Beteiligten zugestellte Ausfertigung deren Namen maschinenschriftlich wiedergibt[6]. Ist ein Berufsrichter, der an der Entscheidung mitgewirkt hat[7], verhindert zu unterschreiben, ist das vom Vorsitzenden oder, wenn dieser verhindert ist, vom dienstältesten Beisitzer unter Angabe des Hinderungsgrunds auf dem Urteil zu vermerken[8]. Dazu wird an der Stelle, an der der Verhinderte zu unterschreiben hätte, etwa folgender Hinweis angebracht und vom Vorsitzenden oder dienstältesten Beisitzer unterschrieben: "Richter am Finanzgericht X ist verhindert zu unterschreiben, weil er erkrankt ist." Eine Verhinderung kann auch vorliegen, wenn ein Richter, der die Entscheidung getroffen hat, in Ruhestand getreten ist[9]. Liegt diese Angabe vor, so findet eine Überprüfung, ob der genannte Verhinderungsgrund vorgelegen hat, nicht statt[10]. Die Unterschrift eines Einzelrichters[11] oder allein entscheidenden Richters[12] kann nicht ersetzt werden. Ein verkündetes, aber wegen Verhinderung nicht mehr unterschriebenes Urteil wird dann ohne Unterschrift zugestellt und ist im Rechtsmittelverfahren aufzuheben; ansonsten ist neu zu verhandeln[13]. M. E. ist dann neu zu verhandeln, wenn das Urteil noch nicht i. S. d. § 104 FGO erlassen wurde, also noch keine Bindungswirkung des Urteils eingetreten ist.

 

Rz. 7

Fehlt eine erforderliche Unterschrift oder ein Verhinderungsvermerk, ist das Urteil nach Verkündung oder Zustellung zwar erlassen und damit für das Gericht bindend[14]. Die Rechtsmittelfristen beginnen jedoch erst zu laufen, wenn die fehlende Unterschrift nachgeholt ist, was auch im Revisionsverfahren noch möglich ist[15].

2.3 Wirksamkeitsvermerk (§ 105 Abs. 6 FGO)

 

Rz. 8

Eine Entscheidung ist für das Gericht erst bindend und entfaltet Wirksamkeit nach außen, wenn sie verkündet oder zugestellt wird[1]. Aus diesem Grund hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle[2] im Fall von § 104 Abs. 1 FGO nur den Tag der Verkündung, im Fall von § 104 Abs. 2 und 3 FGO den der ersten Zustellung auf der bei den Gerichtsakten verbleibenden Urschrift zu vermerken[3]. Dadurch soll auch die Identität zwischen erlassener und bekannt gegebener Entscheidung beurkundet werden[4]. Da auch durch formlose Bekanntgabe an die Beteiligten des nicht verkündeten, aber auf der Geschäftsstelle niedergelegten Tenors die Bindung des Gerichts an seine Entscheidung eintritt (vgl. § 104 FGO Rz. 6), empfiehlt sich ein entsprechender Vermerk der Bekanntgabe auf dem Tenor.

[2] vgl. § 12 FGO.
[3] BFH v. 25.10.2012, X B 130/12, BFH/NV 2013, 228 m. w. N.; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 105 FGO Rz. 28; Lange, in HHSp, AO/FGO, § 105 FGO Rz. 73; bei elektronischer Aktenführung s. § 52a Abs. 3 FGO.
[4] v. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 105 FGO Rz. 30.

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