Rz. 6

Entscheidet sich das Gericht für den Erlass des Urteils durch Zustellung, ist nach § 53 Abs. 2 und 3 FGO zu verfahren. Zu diesem Zweck ist nach § 104 Abs. 2 i. V. m. § 105 Abs. 4 S. 2 und 3 FGO zwingend binnen zwei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung der von den Berufsrichtern unterschriebene Tenor[1] und alsbald danach das vollständige Urteil der Geschäftsstelle formlos zu übermitteln[2]. Soweit vertreten wird, dass sich die Zwei-Wochen-Frist in Revisionsverfahren wegen der größeren Richterbank auf vier Wochen verlängert[3], steht dem der eindeutige Gesetzeswortlaut (Ist-Bestimmung) entgegen. Alsbald bedeutet binnen einer Frist von fünf Monaten[4]. Die Fünf-Monats-Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Urteilstenor der Geschäftsstelle übermittelt worden ist. Ist dies unterblieben, beginnt sie mit Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle nach § 104 Abs. 2 FGO zu übermitteln gewesen wäre[5].

Bei der Geschäftsstelle können die Beteiligten dann den Tenor erfragen (s. Rz. 7). Die Bindung des Gerichts (s. Rz. 1) tritt schon mit der formlosen Bekanntgabe der Urteilsformel an einen Beteiligten durch die Geschäftsstelle ein[6]. Damit gilt die Entscheidung als verkündet[7]. Es empfiehlt sich, dass die Geschäftsstelle den Zeitpunkt der Bekanntgabe festhält[8].

Ergeht vor Zustellung, aber nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein Änderungsbescheid, kann das FG-Urteil keinen Bestand haben[9].

 

Rz. 7

Die Beteiligten haben nach Ablauf von zwei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen Rechtsanspruch auf formlose Auskunftserteilung, ob das Urteil eingegangen ist und wie die Entscheidungsformel lautet. Wird die Urteilsformel nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist der Geschäftsstelle übermittelt, so kann ein Verfahrensmangel vorliegen, wenn zweifelhaft ist, ob die Entscheidungsformel überhaupt in hinreichend engem zeitlichen Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vom Gericht festgelegt, das Urteil also gefällt wurde[10].

Maßgebend ist, dass das Urteil vor Ablauf der Frist von zwei Wochen beschlossen worden sein muss. Eine verspätete Beschlussfassung hat zur Folge, dass die mündliche Verhandlung und Beratung nachgeholt werden müssen[11]. Dies gilt auch dann, wenn das beschlossene Urteil auf einem noch zu erlassenden Änderungsbescheid beruht[12].

Ist das Urteil innerhalb der zwei Wochen gefällt worden, ist der Verstoß gegen § 104 Abs. 2 FGO i. d. R. nicht erheblich[13]. Der Verstoß gegen § 104 Abs. 2 FGO kann dann eine Revision nicht begründen, solange nicht dargetan oder sonst erkennbar ist, dass der Urteilstenor bei fristgemäßer Niederlegung anders als im zugestellten Urteil gelautet hätte[14].

[3] Lange, in HHSp, AO/FGO, § 104 FGO Rz. 34; anders ggf. ("zwingender Inhalt") Lange, in HHSp, AO/FGO, § 104 FGO Rz. 53.
[6] St. Rspr.; z. B. BFH v. 6.6.2001, X B 169/00, BFH/NV 2001, 1143 m. w. N.; BFH v. 11.12.2006, IX B 128/06, BFH/NV 2007, 738; BFH v. 29.7.2010, I B 121/10, BFH/NV 2010, 2098; a. A. Brandt, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 104 FGO Rz. 60: Bindungswirkung frühestens mit Aufgabe der ersten zuzustellenden Ausfertigung zur Post.
[8] Nach Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 104 FGO Rz. 9, sinnvollerweise auf dem hinterlegten Tenor; für die Dokumentation auch Brandt, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 104 FGO Rz. 54.
[11] Lange, in HHSp, AO/FGO, § 104 FGO Rz. 35, 53b.
[13] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 104 FGO Rz. 7 m. w. N.

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