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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 104 Verkündung und Zustellung ... / 3 Zustellung statt Verkündung (Abs. 2)

Dr. Reiner Fu
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Rz. 6

Entscheidet sich das Gericht für den Erlass des Urteils durch Zustellung, ist nach § 53 Abs. 2 und 3 FGO zu verfahren. Zu diesem Zweck ist nach § 104 Abs. 2 i. V. m. § 105 Abs. 4 S. 2 und 3 FGO zwingend binnen zwei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung der von den Berufsrichtern unterschriebene Tenor[1] und alsbald danach das vollständige Urteil der Geschäftsstelle formlos zu übermitteln[2]. Soweit vertreten wird, dass sich die Zwei-Wochen-Frist in Revisionsverfahren wegen der größeren Richterbank auf vier Wochen verlängert[3], steht dem der eindeutige Gesetzeswortlaut (Ist-Bestimmung) entgegen. Alsbald bedeutet binnen einer Frist von fünf Monaten[4]. Die Fünf-Monats-Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Urteilstenor der Geschäftsstelle übermittelt worden ist. Ist dies unterblieben, beginnt sie mit Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle nach § 104 Abs. 2 FGO zu übermitteln gewesen wäre[5].

Bei der Geschäftsstelle können die Beteiligten dann den Tenor erfragen (s. Rz. 7). Die Bindung des Gerichts (s. Rz. 1) tritt schon mit der formlosen Bekanntgabe der Urteilsformel an einen Beteiligten durch die Geschäftsstelle ein[6]. Damit gilt die Entscheidung als verkündet[7]. Es empfiehlt sich, dass die Geschäftsstelle den Zeitpunkt der Bekanntgabe festhält[8].

Ergeht vor Zustellung, aber nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein Änderungsbescheid, kann das FG-Urteil keinen Bestand haben[9].

 

Rz. 7

Die Beteiligten haben nach Ablauf von zwei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen Rechtsanspruch auf formlose Auskunftserteilung, ob das Urteil eingegangen ist und wie die Entscheidungsformel lautet. Wird die Urteilsformel nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist der Geschäftsstelle übermittelt, so kann ein Verfahrensmangel vorliegen, wenn zwei...

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