Rz. 44

Im Bereich des Tatbestands der Ermessensnorm kann die gegebene Begründung während des Prozesses ausgewechselt werden.[1] Im eigentlichen Ermessensbereich dürfen die angestellten und zur Begründung dargelegten Ermessenserwägungen während des Prozesses nicht ausgetauscht, sondern nur ergänzt werden.[2]

[1] Argument aus § 126 Abs. 2 AO.
[2] Argument aus § 102 S. 2 FGO; ebenso Ehmcke, Stbg 2002, 60; Lange, HHSp, in AO/FGO, § 102 FGO Rz. 90; auch v. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 102 FGO Rz. 20 spricht sich für eine restriktive Interpretation der Norm aus; a. A. Wiese/Leingang-Ludolph, DB 2001, 2469, die ein Nachschieben von neuen Erwägungen von § 102 S. 2 FGO für gedeckt halten.

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