Rz. 44
Im Bereich des Tatbestands der Ermessensnorm kann die gegebene Begründung während des Prozesses ausgewechselt werden.[1] Im eigentlichen Ermessensbereich dürfen die angestellten und zur Begründung dargelegten Ermessenserwägungen während des Prozesses nicht ausgetauscht, sondern nur ergänzt werden.[2]
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