Rz. 24

Eine Ermessensentscheidung kann vom betroffenen Bürger nur nachvollzogen und vom Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit, d. h. in diesem Fall Ermessensfehlerfreiheit, nur überprüft werden, wenn sie von der Behörde begründet worden ist. Die Behörde muss also im Zeitpunkt der maßgeblichen Ermessensentscheidung nach st. Rspr. in der Begründung von Ermessensentscheidungen die angestellten Überlegungen und den Gang des Abwägungsprozesses erkennbar werden lassen.[1] Dazu gehören regelmäßig die Darstellung des zugrunde gelegten Sachverhalts und eine Abwägung zwischen den möglichen verschiedenen Rechtsfolgen mit Begründung der konkret getroffenen Entscheidung.[2] Fehlt eine solche Begründung der Entscheidung durch die Behörde oder ist sie unschlüssig oder erschöpft sich in nichtssagenden Leerformeln, ist der Verwaltungsakt regelmäßig als ermessensfehlerhaft aufzuheben.[3] In Ausnahmefällen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn dem Betroffenen die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne Weiteres erkennbar ist. In diesen Fällen würde sich eine weitere Begründung als entbehrliche Formalität darstellen.[4] Ein Nachschieben der Begründung durch die Behörde während des Prozesses ist nicht möglich.[5] Die bereits dargelegten Ermessenserwägungen können lediglich ergänzt werden.[6] Anders soll es dagegen sein, wenn die Begründung in einer erst nach Erhebung der Untätigkeitsklage ergehenden Einspruchsentscheidung enthalten ist[7] oder wenn ein geänderter Verwaltungsakt gem. § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens wurde.[8]

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