Rz. 34

Wenn es um die Neubescheidung über einen Antrag auf Erlass eines im Ermessen der Verwaltung stehenden Verwaltungsakts geht oder um einen Verwaltungsakt, bei dessen Erlass der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, so ist grds. auf den Zeitpunkt des letzten Verwaltungshandelns abzustellen, denn die Ermessensentscheidung bzw. Beurteilung durch die Behörde kann vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden.[1] Hat sich ausnahmsweise das Ermessen nach Beseitigung der Rechtswidrigkeit auf Null reduziert, ergeht, ein entsprechender Antrag vorausgesetzt, kein Bescheidungs-, sondern ein Verpflichtungsurteil. Hier kann das Gericht ein Verpflichtungsurteil erlassen.[2]

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