Rz. 11

Bestehen Unklarheiten hinsichtlich des Klagebegehrens, so sind die vom Kläger gestellten Anträge auszulegen. Das Gericht hat das Klagebegehren aus dem gesamten Vorbringen des Klägers zu ermitteln. Es darf dabei über das erkennbare Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung des Antrags nicht gebunden[1]. So ist z. B. in einem reinen Aufhebungsantrag auch ein hilfsweiser Änderungsantrag enthalten, wenn der Kläger zur Begründung seiner Klage vorgetragen hat, dass eine Steuerpflicht nicht bestehe, im Übrigen aber in dem angefochtenen Bescheid die Steuer jedenfalls in unzutreffender Höhe festgesetzt worden sei. Zur Möglichkeit des Gerichts, die Steuer zwar niedriger als im angefochtenen Steuerbescheid, aber höher als vom Kläger beantragt festzusetzen, vgl. Rz. 15; § 96 FGO Rz. 7f.

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