Rz. 13
Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.[1] Bei der Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwZG genügt ein Zeugnis der ersuchten Behörde.[2] Dieses Zeugnis ist öffentliche Urkunde i. S. d. § 418 ZPO.[3] Der Nachweis der Zustellung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 VwZG richtet sich nach § 5 Abs. 7 S. 1 bis 3 VwZG sowie nach § 5a Abs. 3 und 4 S. 1, 2 und 4 VwZG.
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