Rz. 4

Die Anordnung der Zustellung ist ein behördeninterner Vorgang, kein Verwaltungsakt. Es gelten daher nicht die Regeln über ermessensgebundene Verwaltungsakte; insbesondere braucht die Anordnung der Zustellung nicht begründet zu werden.[1]

Erforderlich für die Heilung ist tatsächlicher Zugang bei dem Empfangsberechtigten; es ist nicht erforderlich, dass die Behörde bei Übersendung einer Kopie in Bekanntgabe- oder Zustellungswillen gehandelt hat oder sich überhaupt über die Wirkungen der Zusendung im Klaren ist.[2] Voraussetzung ist jedoch, dass überhaupt ein Zustellungswille bestand, z. B. bei der ersten, unwirksamen Zustellung. Liegt dieser Wille, das Schriftstück überhaupt bekanntzugeben, vor, schadet es nicht, wenn der handelnde Beamte bei Übersendung der Kopie sich der Zustellungswirkung dieser Übersendung nicht im Klaren war, weil er von der Wirksamkeit der ursprünglichen Zustellung ausging.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge