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§ 8 VwZG gilt für die Zustellung sowohl von schriftlichen als auch – nach Maßgabe des § 8 letzter Halbsatz VwZG – von elektronischen Dokumenten. Die Vorschrift bezweckt, Zustellungen nicht an formellen Fehlern scheitern zu lassen, wenn feststeht, dass der Empfänger die Sendung tatsächlich erhalten hat. Die Vorschrift ist weitgehend an § 189 ZPO angepasst.[1] Folge der Heilung ist, dass der Verwaltungsakt zugestellt ist und dass die Zustellung den Vorschriften des VwZG entspricht, also eine "förmliche" Zustellung ist.[2]

Die Heilung ist bei allen Formen der Zustellung möglich, auch bei öffentlicher Zustellung.[3]

Voraussetzung der Heilung ist, dass ein Dokument (Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift, elektronisches Dokument) als Zustellungsgegenstand bekannt gegeben wird. Treten bei der Zustellung eines solchen Zustellungsgegenstands (formelle) Fehler auf, können diese nach § 8 VwZG geheilt werden. Dagegen ist eine Heilung nicht möglich, wenn überhaupt kein geeigneter Zustellungsgegenstand vorliegt; dann liegt nicht eine formell fehlerhafte Zustellung, sondern mangels eines Zustellungsgegenstands überhaupt keine Zustellung vor; dieser Fehler kann nicht geheilt werden.

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