Rz. 2

Abs. 2 bestimmt, dass bei Zustellungen an Behörden an den Behördenleiter, an Körperschaften usw. an den gesetzlichen Vertreter zuzustellen ist. Der Zusatz "z. Hd. des Behördenleiters/des Vorstands" ist nur erforderlich, wenn eine Ersatzzustellung ausgeschlossen sein soll; bei Fehlen dieses Zusatzes ist die Zustellung daher nicht unwirksam.[1] Die Bekanntgabe kann auch zu Händen des zuständigen Bearbeiters erfolgen.[2]

Gesetzliche Vertreter bei Körperschaften des Privatrechts sind Vorstand, Geschäftsführer, Liquidatoren und Insolvenzverwalter. Zur Zustellung an Handelsgesellschaften und GbR vgl. Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 122 AO Rz. 88ff. Die Erleichterungsregelung des § 34 Abs. 2 AO gilt auch für Zustellungen.

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