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Zum Nachweis der elektronischen Zustellung genügt die Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 De-Mail-Gesetz. Die Abholbestätigung stellt mit dem Verweis auf § 371 Abs. 1 S. 2 ZPO und § 371a Abs. 3 ZPO klar, dass dieser die Wirkung einer öffentlichen Urkunde nach § 418 ZPO hat.

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