Rz. 22

Nach Abs. 6 müssen bei der elektronischen Zustellung nach Abs. 4 oder 5 dem Empfänger zusätzliche Angaben übermittelt werden. Die elektronische Übermittlung muss den Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" enthalten. Dadurch wird der Empfänger darüber informiert, dass es sich um eine förmliche Zustellung handelt. Außerdem muss die absendende Behörde und der Namen desjenigen Beamten angegeben werden, der das Dokument zur elektronischen Zustellung aufgegeben hat.

Zusätzlich muss das Dokument die zutreffende Adressierung enthalten, und zwar den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers. Die Angabe der elektronischen Adresse genügt nicht; es muss die postalische Adresse angegeben werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Empfänger beurteilen kann, ob das Dokument tatsächlich für ihn bestimmt ist.

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