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Die Zustellung hat der Postbedienstete durch die Zustellungsurkunde zu beurkunden und diese an die zustellende Behörde zurückzuleiten. Die Zustellungsurkunde wird von der zustellenden Behörde vorbereitet und der Post übergeben.

Das Gesetz enthält keine näheren Bestimmungen über die Ausgestaltung der Zustellungsurkunde. Der Inhalt der Zustellungsurkunde ergibt sich aus § 182 ZPO, der in § 3 Abs. 2 S. 1 VwZG in Bezug genommen worden ist. Die Form der Zustellungsurkunde ergibt sich aus dem in § 3 Abs. 2 S. 3 VwZG in Bezug genommenen Vordruck der Zustellungsvordruckverordnung v. 12.2.2002.[1]

Die nach § 182 Abs. 1 S. 2 ZPO anzufertigende Urkunde hat die Wirkung des § 418 ZPO. Die Zustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde i. S. d. § 418 Abs. 1 ZPO. Sie muss in einer Weise unterschrieben sein, dass die Unterschrift alle zu beurkundenden Tatsachen abdeckt. Anderenfalls liegt keine wirksame Zustellung vor.[2]

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