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Durch § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VwZG ist die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung bei juristischen Personen wesentlich erweitert worden. Bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, ist eine öffentliche Zustellung nämlich schon dann möglich, wenn eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist. Eine entsprechende Vorschrift ist für Zustellungen in Zivilsachen in § 15a HGB eingeführt worden.

Die Vorschrift gilt nur für juristische Personen, also nicht für Personengesellschaften wie OHG und KG. Sie gilt auch nur, wenn die juristische Person zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet ist. Diese Verpflichtung besteht für die GmbH nach § 10 Abs. 1 S. 1 GmbHG und für die AktG nach § 39 Abs. 1 S. 1 AktG. Für andere Körperschaften, insbesondere die Genossenschaft, gibt es diese Verpflichtung nicht, sodass insoweit die Erleichterungen für die öffentliche Zustellung nicht gelten.

Damit wird die Ermittlungspflicht der Finanzbehörde wesentlich eingeschränkt. Sie kann sich auf die Eintragung der Anschrift im Handelsregister verlassen bzw. braucht nur ihr bekannte Anschriften im Inland zu berücksichtigen. "Bekannt" ist ihr eine Anschrift im Inland nur, wenn ihr alle Teile der Anschrift bekannt sind; bei Unklarheiten oder fehlenden Anschriftsteilen ist die Anschrift nicht "bekannt" i. d. S. Außerdem muss die Anschrift positiv bekannt sein; es genügt nicht, dass sie hätte bekannt sein müssen oder können. Die Finanzbehörde braucht keine Ermittlungen vor einer öffentlichen Zustellung anzustellen und auch nicht an eine ihr bekannte ausländische Anschrift zuzustellen. Sie braucht deshalb keine Anfragen bei dem Einwohnermeldeamt vornehmen, nicht im Telefonbuch nachzuschlagen und nicht im Internet Ermittlungen anzustellen. Diese Erweiterung der Möglichkeit der öffentlichen Zustellung beruht auf der Verletzung der Obliegenheit der juristischen Person, die Anschrift im Handelsregister vermerken zu lassen.

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