4.3.3.1 Mitverschulden

 

Rz. 52

Auf den Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung ist § 254 BGB anzuwenden. Die Ersatzpflicht wird durch Mitverschulden des Beteiligten reduziert oder aufgehoben. Ein etwaiges Verschulden seines Bevollmächtigten hat sich der Beteiligte zurechnen zu lassen (§ 254 Abs. 2 BGB i. V. m. § 278 BGB; s. § 80 Rz. 50). Der Beteiligte ist hiernach gehalten, im Rahmen des Zumutbaren alles Erforderliche zur Vermeidung von Schäden zu veranlassen. Hierzu zählt auch ein Hinweis auf das fehlerhafte Verhalten.

Wenngleich der Beteiligte nach § 80 berechtigt ist, sich in jeder Verfahrenslage eines rechtskundigen Bevollmächtigten zu bedienen, so könnte es unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht in Ausnahmefällen doch geboten sein, Vertretungskosten zu vermeiden. Dies kann aber nur dann gelten, wenn sich auch für einen im Umgang mit Behörden nicht bewanderten Stpfl. nahezu aufdrängen muss, dass hier ein behördliches Versehen (z. B. Schreibfehler) vorliegt, dessen Korrektur aufgrund eines einfachen Hinweises an die Finanzbehörde zu erwarten ist[1].

[1] S. auch BGH v. 8.11.1994, VI ZR 3/94, NJW 1995, 784.

4.3.3.2 Einlegung eines Rechtsmittels

 

Rz. 53

Im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht hat der Beteiligte die Verpflichtung zur Schadensabwendung durch Einlegung von Rechtsbehelfen. Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichteinlegung eines Rechtsbehelfs schließt nach § 839 Abs. 3 BGB die Amtshaftung aus. Rechtsbehelfe i. d. S. sind alle Rechtsschutzmöglichkeiten förmlicher oder nichtförmlicher Art (s. Vor §§ 347–368 Rz. 2, 9), die die Beseitigung des schädigenden Verhaltens und Abwendung des Schadens ermöglichen und bezwecken (vgl. Sprau, in Palandt, BGB, § 839 Rz. 68; vgl. BGH v. 16.11.2000, III ZR 1/00, WM 2001, 160: Ablehnung der Amtshaftung bei unterlassener gesonderter Anfechtung von Vollstreckungsmaßnahmen, obgleich für den vollstreckten Verwaltungsakt gemäß § 361 Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung – s. § 361 Rz. 97 – gewährt worden war).

Die durch die sachgerechte Rechtsverfolgung entstehenden Kosten können als Schaden geltend gemacht werden (s. Rz. 46), sofern die Einschaltung eines Bevollmächtigten nicht vermeidbar gewesen wäre (s. Rz. 52). Dies gilt grundsätzlich auch für die zur Durchführung des Einspruchs- und Klageverfahrens angeschaffte Fachliteratur. Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht muss aber geprüft werden, ob die Anschaffung objektiv zur Durchsetzung der Rechtsposition geboten war. Hohe Aufwendungen können bei geringfügigem Streitwert als vermeidbar anzusehen und demgemäß nicht erstattungsfähig sein[1].

[1] Vgl. FG Baden-Württemberg v. 14.6.1988, XII Ko 2/88, EFG 1988, 525.

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