Rz. 30

Nach dem Sprachgebrauch der kostenrechtlichen Bestimmungen werden Kosten erhoben[1]. Diese Formulierung ist im Hinblick auf die verfahrensmäßige Abwicklung der Geltendmachung des materiellen Kostenanspruchs nicht präzise. Auch diese vollzieht sich wie das Besteuerungsverfahren in drei Verfahrensabschnitten (s. Rz. 16–19). Ausgangspunkt ist die Festsetzung des Anspruchs (s. Rz. 30a), dann folgt der Abschnitt der Erhebung durch Aufforderung zur Entrichtung (s. Rz. 31) und letztlich erfolgt bei nicht ordnungsgemäßer Leistung die Vollstreckung (s. Rz. 31) des festgesetzten Anspruchs.

Die Formulierung Kostenerhebung ist i. d. R. als Geltendmachung des Anspruchs und damit als Kostenfestsetzung (s. Rz. 30a; vgl. z. B. § 339 AO Rz. 7, 11; abweichend aber s. § 346 AO Rz. 3) zu verstehen und nicht auf den Verfahrensabschnitt "Erhebung der Kosten" (Kostenerhebung i. e. S.) zu beziehen.

[1] Vgl. z. B. §§ 338342, 344 AO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge