3.3.3.1 Begriffsinhalt

 

Rz. 30

Nach dem Sprachgebrauch der kostenrechtlichen Bestimmungen werden Kosten erhoben[1]. Diese Formulierung ist im Hinblick auf die verfahrensmäßige Abwicklung der Geltendmachung des materiellen Kostenanspruchs nicht präzise. Auch diese vollzieht sich wie das Besteuerungsverfahren in drei Verfahrensabschnitten (s. Rz. 16–19). Ausgangspunkt ist die Festsetzung des Anspruchs (s. Rz. 30a), dann folgt der Abschnitt der Erhebung durch Aufforderung zur Entrichtung (s. Rz. 31) und letztlich erfolgt bei nicht ordnungsgemäßer Leistung die Vollstreckung (s. Rz. 31) des festgesetzten Anspruchs.

Die Formulierung Kostenerhebung ist i. d. R. als Geltendmachung des Anspruchs und damit als Kostenfestsetzung (s. Rz. 30a; vgl. z. B. § 339 AO Rz. 7, 11; abweichend aber s. § 346 AO Rz. 3) zu verstehen und nicht auf den Verfahrensabschnitt "Erhebung der Kosten" (Kostenerhebung i. e. S.) zu beziehen.

[1] Vgl. z. B. §§ 338342, 344 AO.

3.3.3.2 Kostenfestsetzung

 

Rz. 30a

Die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, also auch des Kostenanspruchs[1], bedarf gemäß § 218 Abs. 1 S. 1 AO stets eines den Anspruch festsetzenden Verwaltungsakts[2]. Die Kostenberechnung oder der Kostenansatz, wie die Berechnung z. B. in § 346 Abs. 2 AO bezeichnet wird, ist also rechtlich als der die Kosten festsetzende Verwaltungsakt zu qualifizieren.

 

Rz. 30b

Für die Kostenfestsetzung gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften der §§ 118133 AO. Sie wird also mit der Bekanntgabe wirksam[3] und kann nach Maßgabe der §§ 129, 130, 131 AO berichtigt, zurückgenommen oder widerrufen werden[4].

Die Kostenfestsetzung ist als ein rechtlich selbstständiger Verwaltungsakt gemäß § 347 Abs. 1 S. 1 AO mit dem Einspruch anfechtbar. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Inanspruchnahme kann durch Aussetzung der Vollziehung[5] der Kostenfestsetzung erlangt werden.

 

Rz. 30c

Für einen Ausschluss der Kostenfestsetzung gelten gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 AO die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung[6] nicht. Soweit nicht im Gesetz eine besondere Festsetzungsfrist bestimmt ist, muss die Regelung des § 346 Abs. 2 S. 1 AO auch für andere als die Vollstreckungskosten entsprechend angewendet werden (s. Rz. 33; s. § 346 AO Rz. 5).

 

Rz. 30d

Außerdem ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 346 Abs. 1 AO ein Ausschluss der Kostenfestsetzung bei unrichtiger Sachbehandlung. § 346 Abs. 1 AO beschreibt einen allgemeinen kostenrechtlichen Grundsatz, sodass diese Regelung auch über die Vollstreckungskosten hinaus für sonstige Kosten gilt (s. § 346 AO Rz. 9). Sind die Kosten bereits eingezogen worden, so resultiert aus der unrichtigen Sachbehandlung ein kostenrechtlicher Erstattungsanspruch (s. Rz. 33), der von ­einem Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung unabhängig ist (s. Rz. 47).

[4] In § 346 Abs. 2 AO wird insoweit unzutreffend von der Aufhebung oder Änderung gesprochen.

3.3.3.3 Erhebung und Vollstreckung des Kostenanspruchs

 

Rz. 31

Der festgesetzte Kostenanspruch kann nach §§ 218, 249 ff. AO erhoben und vollstreckt werden. Er wird mit dem im Leistungsgebot[1] genannten Termin fällig[2]. Nur für die Vollstreckungskosten[3] bedarf es nach § 254 Abs. 2 S. 2 AO keines besonderen Leistungsgebots, sofern sie zugleich mit dem zu vollstreckenden Hauptanspruch beigetrieben werden.

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