Rz. 10

Das Verfahren ist eingeleitet, wenn eine der in § 397 AO erwähnten Behörden erkennbar wegen einer Steuerordnungswidrigkeit eine Maßnahme trifft, die darauf abzielt, gegen jemanden vorzugehen, § 410 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 397 Abs. 1 AO.

Ist das Verfahren eingeleitet, so besteht abweichend vom Strafverfahren keine Verpflichtung der Behörde, den Betroffenen förmlich zu hören. Es muss ihm gem. § 55 Abs. 1 OWiG lediglich die Möglichkeit gegeben werden, sich – ggf. auch schriftlich – zu der Beschuldigung zu äußern. Für den Betroffenen besteht keine Aussagepflicht zur Sache, wohl aber gem. § 111 OWiG im Hinblick auf die Angaben zur Person. Der Betroffene muss ferner nicht auf die Rechte, einen Verteidiger hinzuzuziehen oder Beweisanträge zu stellen, hingewiesen werden. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers gem. § 60 OWiG i. V. m. § 140 Abs. 2 StPO ist nur unter engen Voraussetzungen angezeigt.[1]

Der Betroffene ist gem. § 46 Abs. 1, 2 OWiG i. V. m. § 163a Abs. 3 S. 1 StPO prinzipiell verpflichtet, bei der Verwaltungsbehörde auf Ladung zu erscheinen. Allerdings bleibt im Falle der Nichtbeachtung der Ladung die Anordnung seiner zwangsweisen Vorführung allein dem Richter vorbehalten, § 46 Abs. 5 S. 1 OWiG. Dasselbe gilt für Zeugen und Sachverständige.

Zu Besonderheiten des Bußgeldverfahrens gegen Angehörige der steuerberatenden Berufe vgl. Erl. bei Webel, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 411 AO und Nr. 115 AStBV (St) 2023.

[1] Seitz/Bauer, in Göhler, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 60 OWiG Rz. 23ff.

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