Rz. 80

Da das Gesetz nicht ausdrücklich fahrlässiges Handeln mit Geldbuße bedroht, ist gem. § 10 OWiG ausschließlich vorsätzliches Handeln tatbestandsmäßig i. S. d. § 160 StBerG. Der Täter muss mithin die Umstände kennen, aus denen sich ergibt, dass er Hilfe in Steuersachen leistet, obwohl er hierzu nicht befugt ist bzw. gegen ihn eine vollziehbare Untersagungsverfügung ergangen ist. Befindet er sich im Irrtum über die Existenz oder die Reichweite der Verbote der §§ 5, 7 StBerG sowie die Reichweite des § 6 StBerG, so liegt ein bloßer Verbotsirrtum vor. Dieser schließt gem. § 11 Abs. 2 OWiG den Vorsatz grundsätzlich nicht aus, sodass ein entsprechender Irrtum nur Bedeutung erlangt, wenn er nicht vermeidbar war.[1]

 

Rz. 81

Das Angebot, unbefugt Hilfe in Steuersachen zu leisten, erfüllt den Tatbestand des § 160 Abs. 1 StBerG nicht, da § 160 StBerG keine Regelung bzgl. der versuchten unerlaubten Hilfeleistung i. S. d. § 13 Abs. 2 OWiG enthält.[2]

 

Rz. 82

Aufgrund des im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Einheitstäterbegriffs des § 14 Abs. 1 OWiG[3] wird auch bei § 160 StBerG keine Unterscheidung zwischen Tätern und Teilnehmern vorgenommen. Täter kann folglich auch ein Steuerberater oder Rechtsanwalt sein, der einen anderen anstiftet, unbefugt Hilfe in Steuersachen zu leisten, sowie derjenige, der die Hilfeleistung in Kenntnis der mangelnden Befugnis in Anspruch nimmt. Im Gegensatz dazu handelt derjenige als notwendiger Teilnehmer nicht tatbestandsmäßig, der sich gutgläubig in seinen Steuerangelegenheiten helfen lässt.[4]

 

Rz. 83

Leistet der Täter unter Verstoß gegen § 5 StBerG unbefugt Hilfe in Steuersachen und fährt er damit auch nach einer Untersagung gem. § 7 StBerG fort, so stellt dies nur einen Verstoß gegen § 160 Abs. 1 StBerG dar. Wird mehreren Stpfl. unbefugt Hilfe geleistet, so handelt es sich um rechtlich selbstständige Zuwiderhandlungen, die im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 20 OWiG stehen.

Beim Zusammentreffen von Zuwiderhandlungen gegen § 160 und § 161 StBerG kann Tateinheit vorliegen. Ebenso kann es zu tateinheitlichem Zusammentreffen mit einer Straftat nach §§ 132a, 263 StGB oder einer Steuerhinterziehung zugunsten des Mandanten kommen, wobei in diesen Fällen gem. § 21 Abs. 1 OWiG jeweils nur die Strafvorschrift anzuwenden ist.

Zwischen der unbefugten Steuerhilfe des Beratenden gem. § 160 StBerG und dessen Steuerhinterziehung in eigener Sache durch Nichtversteuerung der für diese Tätigkeit erlangten Entgelte besteht hingegen Tatmehrheit.

 

Rz. 84

Die Tat kann mit einer Geldbuße von 5 EUR gem. § 17 Abs. 1 OWiG bis zu 5.000 EUR gem. § 160 Abs. 2 StBerG geahndet werden. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei der Bemessung der Geldbuße gem. § 17 Abs. 4 OWiG auch der Zweck der Vorteilsabschöpfung Berücksichtigung finden kann, sodass das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße überschritten werden darf, wenn der aus der Tat gezogene wirtschaftliche Vorteil höher ist.[5]

Gem. § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG verjährt die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 160 StBerG nach zwei Jahren.

[1] OLG Köln v. 5.12.1972, Ss (OWi) 190/72, NJW 1973, 437, 438; OLG Stuttgart v. 28.3.1973, 1 Ss 731/72, JR 1973, 509.

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